Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Bewilligung eines reduzierten beziehungsweise aufgehobenen Waldabstands sind zweifellos nicht erfüllt, sind doch keine ausserordentlichen Verhältnisse oder eine Härte geltend gemacht worden oder erkennbar, welche eine Abweichung vom regulären Waldabstand rechtfertigen würden (§ 67 Abs. 1 und 2 BauG). Das wäre mit Sinn und Zweck des Waldabstands (unter anderem Schutz des Waldes vor der Baute wie auch Schutz der Baute vor dem Wald) nicht vereinbar, zumal das Gartenhaus problemlos unter Einhaltung des gesetzlichen Waldabstands errichtet werden könnte.