16 Abs. 1 WaG). Hinsichtlich des Gartenhauses, das zumindest teilweise am Waldrand und in der Grünzone steht, ist festzustellen, dass Kleinbauten einen ab Waldgrenze gemessenen Waldabstand von 8 m einzuhalten haben (§ 48 Abs. 1 lit. b BauG). Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Bewilligung eines reduzierten beziehungsweise aufgehobenen Waldabstands sind zweifellos nicht erfüllt, sind doch keine ausserordentlichen Verhältnisse oder eine Härte geltend gemacht worden oder erkennbar, welche eine Abweichung vom regulären Waldabstand rechtfertigen würden (§ 67 Abs. 1 und 2 BauG).