2 von 8 Zweckentfremdung von Waldboden gilt als Rodung (Art. 4 WaG), die verboten ist (Art. 5 Abs. 1 WaG). Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchstellende nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 5 Abs. 2 WaG). Selbst nachteilige Nutzungen, die keine Rodung im Sinne von Art. 4 darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig (Art. 16 Abs. 1 WaG).