Ein teilweise gedeckter Sitzplatz mit Zugangstreppe und ein Gartenhaus als Umgebungsgestaltung und Freizeitanlage zu einem Wohnhaus sind aber nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Sie entsprechen auch nicht dem Zweck des Waldes, welcher Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktionen erfüllt (Art. 1 Bundesgesetz über den Wald [Waldgesetz, WaG] vom 4. Oktober 1991), sondern gehören in eine für das Wohnen bestimmte Bauzone. Die dauernde oder vorübergehende