Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG). Gemäss Art. 24 RPG dürfen zwar abweichend von Art. 22 Abs. 2 RPG Bewilligungen für Bauten und Anlagen erteilt werden, wenn deren Zweck einen Strandort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Ein teilweise gedeckter Sitzplatz mit Zugangstreppe und ein Gartenhaus als Umgebungsgestaltung und Freizeitanlage zu einem Wohnhaus sind aber nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen.