Beim teilweise gedeckten Sitzplatz, der Treppe und dem Gartenhaus handelt es sich zweifellos um künstlich hergestellte und mit dem Boden fest verbundene und teilweise gebäudeähnliche Objekte beziehungsweise gesamthaft um eine Freizeitanlage, mithin um baubewilligungspflichtige Bauten im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. a, c und h BauG in Verbindung mit § 59 BauG. Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art.