Dass der Abhang zur Q._____, in welchem sich Sitzplatz, Treppe und ein Teil des Gerätehauses befinden, nicht zum Baugebiet, sondern zum Wald gehört, wurde erstmals mit der Nutzungsplanung Kulturland, Inventarplan 1:5'000 Baugebiet/Waldausscheidung vom (…) verbindlich bestimmt, welcher vom Kreisforstamt (...), S._____, am (...) genehmigt wurde (vgl. Beilage 3 zur Beschwerdeantwort der Abteilung Wald BVU vom 25. Mai 2022, act. 50).