Die strittigen Bauten liegen jedoch ausserhalb der Bauzonen im Wald, lediglich das Gerätehaus ragt etwa zur Hälfte in die zum Baugebiet gehörende Grünzone, welche gemäss § 34 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde R._____ (Beschluss- und Genehmigungsdaten entsprechend dem Bauzonenplan) der Freihaltung des Gebietes entlang der Q._____, der Schlittelwiese Y._____ und der Siedlungsbegrenzung H._____ dient. Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. In den Grünzonen entlang der Q._____ sind jedoch Spazierwege, Erholungsanlagen (Gartenbänke usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, zulässig (§ 34 Abs. 2 BNO). Dass der Abhang zur Q.___