Vorab ist festzuhalten, dass eine nachträgliche Baubewilligung derzeit bereits aufgrund des Umstands ausgeschlossen ist, dass der Gemeinderat das Baugesuch nicht öffentlich aufgelegt hat (§ 60 Abs. 2 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993; § 54 Abs. 1 Bauverordnung [BauV] vom 25. Mai 2011). Nachdem die Beschwerdeführerin keine Bewilligung, sondern lediglich die Tolerierung der Bauten beantragt hat, verzichtete der regierungsrätliche Rechtsdienst darauf, den Gemeinderat zur nachträglichen Publikation des Baugesuchs aufzufordern.