Strittig ist vorliegend die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der Bauten und ob zumindest Teile davon vom Gemeinderat im Jahr 1979 ohne kantonale Zustimmung gültig bewilligt wurden und ob sie anlässlich ihrer Erstellung und Bewilligung 1979 im Baugebiet oder im Wald lagen. Für den Fall, dass die kommunale Baubewilligung von 1979 an einem Mangel leidet, macht die Beschwerdeführerin Vertrauensschutz und im Übrigen Besitzstandsschutz infolge des langjährigen Bestands von Sitzplatz und Gartenhaus geltend (vgl. Beschwerde, S. 7, Rz. 16 ff., act. 36 f.). 2. Bewilligungsfähigkeit nach geltendem Recht