Das der Beschwerdeführerin auferlegte Pflegeverbot für Igel hat die Vorinstanz zu Recht erteilt. Die festgestellten und dokumentierten Mängel zeigen, dass die Beschwerdeführerin ihre Kompetenzen zum Teil massiv überschritten hat. Weiter wurden Fehler im Umgang mit Tierarzneimitteln sowie Mängel bei der Infrastruktur der Igelpflegestation festgestellt. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin gegen verschiedene Auflagen der Ausnahmebewilligung verstossen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 und § 29 VRPG). Beschluss 1.