Ansonsten könnte die Beschwerdeführerin nämlich bis zu einem rechtskräftigen Entscheid weiterhin in der Igelpflege arbeiten, was – wie gesehen – eine Gefährdung des Tierwohls darstellen würde. Aus denselben Gründen wurde im Übrigen bereits der Beschwerde an den Regierungsrat die aufschiebende Wirkung entzogen. Insofern ist es nur folgerichtig, auch einer allfälligen Beschwerde ans Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Entsprechend wird einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Dispositivziffer 1 dieses Entscheids die aufschiebende Wirkung entzogen. 8. Fazit und Kosten