Nachdem es sich beim Pflegeverbot demnach um das mildeste geeignete Mittel zur Erreichung des verfolgten öffentlichen Interesses handelt, ist eine Abwägung der beteiligten Interessen vorzunehmen. Es besteht ein hohes Interesse an einer tiergerechten Haltung sowie am Schutz des Wohlergehens der Tiere. Die Beschwerdeführerin macht zwar wiederholt geltend, die von ihr geführte Igelpflegestation liege im öffentlichen Interesse des Tierwohls und des Tierschutzes, da sie helfe, die bedrohten Igel zu schützen. Die festgestellten und teilweise schwerwiegenden Mängel zeigen jedoch, dass die Beschwerdeführerin diesen Schutz gerade nicht gewährleisten kann.