Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit ihrer vorgebrachten Erwartung, die Vorinstanz hätte sie bei der Behebung der Mängel begleiten und unterstützen müssen (vgl. Beschwerde, S. 6, act. 17). Sie verkennt, dass es grundsätzlich ihre alleinige Pflicht gewesen wäre, die festgestellten Mängel zu beheben. Zwar wäre es wohl nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin beratend unterstützt hätte. Dies hätte jedoch eine entsprechende Anfrage der Beschwerdeführerin vorausgesetzt. Eine solche ist vorliegend weder ersichtlich noch behauptet.