Weiter ist im Sinne der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob bereits die Androhung eines Igelpflegeverbots ausreichend wäre (vgl. BGer 2C_737/201 vom 18. Juni 2011, E. 4.2). Vorgängig ist einlässlich dargelegt worden, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die in ihrer Igelstation festgestellten Mängel und die Notwendigkeit von Anpassungen und Änderungen bei der Behandlung und Pflege von Igeln in keiner Art und Weise einsichtig zeigt. Die blosse Androhung eines Pflegeverbots würde nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich die Adressatin der bestehenden Mängel bewusst wäre und eine Bereitschaft für Verbesserungen zeigen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall.