Insofern lässt sich ohne Pflegeverbot nicht ausreichend ausschliessen, dass sich die festgestellten Mängel bei der Behandlung der Igel wiederholen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Wiederholung der festgestellten Mängel könne nur mit einem Pflegeverbot effektiv verhindert werden, ist somit nachvollziehbar. Der blosse Entzug der Ausnahmebewilligung wäre somit nicht gleich geeignet wie ein Pflegeverbot, um die Beachtung des Tierwohls zu garantieren. Das von der Vorinstanz ausgesprochene Pflegeverbot ist daher in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.