Es stellt sich die Frage, ob ein solches Pflegeverbot erforderlich ist, da jede Igelpflegestation über eine entsprechende Ausnahmebewilligung verfügen muss, welche sie nur erhält, wenn sie das erforderliche Fachwissen aufweisen kann. Insofern könnte eingewendet werden, dass die Beschwerdeführerin, würde sie in einer anderen Igelpflegestation arbeiten, unter der Aufsicht und Kontrolle der die Pflegestation leitenden Person stehen würde. Angesichts der langjährigen Erfahrung der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht auszuschliessen, dass ihr auch in einer anderen Igelpflegestation viel Freiraum bei der Pflege der Igel gelassen würde.