Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Entzug der Ausnahmebewilligung in Kombination mit einem Pflegeverbot notwendig ist. Sie begründet, das Pflegeverbot solle verhindern, dass die Beschwerdeführerin in einer anderen Igelpflegestation Igel betreuen kann (vgl. Beschwerdeantwort, S. 9, act. 30). Es stellt sich die Frage, ob ein solches Pflegeverbot erforderlich ist, da jede Igelpflegestation über eine entsprechende Ausnahmebewilligung verfügen muss, welche sie nur erhält, wenn sie das erforderliche Fachwissen aufweisen kann.