Zu prüfen bleibt, ob das Pflegeverbot auch erforderlich war oder ob ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, welches gleich geeignet wäre, das angestrebte Ziel, nämlich den Schutz der Igel, zu erreichen. Der zuständigen Behörde kommt ein erheblicher Ermessensspielraum zu bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind (vgl. BGer 2C_804/2018 vom 11. März 2019, E. 2.2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Entzug der Ausnahmebewilligung in Kombination mit einem Pflegeverbot notwendig ist.