Das mit der angefochtenen Verfügung und insbesondere dem Pflegeverbot für Igel verfolgte öffentliche Interesse ist die Gewährleistung des Tierschutzes, welcher bereits in der Bundesverfassung verankert ist (vgl. Art. 80 BV). Ein öffentliches Interesse an der Massnahme liegt somit vor, erweisen sich doch die festgestellten Mängel in der Igelpflegestation als teilweise schwerwiegende Verletzungen des Tierwohls. Mit dem Igelpflegeverbot wird sichergestellt, dass die Verletzungen nicht wiederholt werden. Das Igelpflegeverbot ist offensichtlich auch geeignet, das öffentliche Interesse der Wahrung des Tierwohls zu gewährleisten. 6.3.2.