Wie bereits festgehalten, wurden in der Igelpflegestation der Beschwerdeführerin eine beträchtliche Anzahl teilweise schwerer Mängel im Bereich der Tierhaltung festgestellt. Dass die Beschwerdeführerin im Glauben handelte, zum Wohl der Tiere zu wirken, ändert nichts am Vorhandensein dieser Mängel. Bedenklich ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin trotz der nachvollziehbaren und ausführlichen Darlegungen der Vorinstanz und der vorliegenden Beweise hinsichtlich der festgestellten Mängel nicht einsichtig ist und keinerlei Bereitschaft zeigt, ihre Verhaltensweise zu ändern.