b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -ver- bote des Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag (vgl. Urteile 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1, mit Hinweisen; 2C_79/2007 vom 12. Oktober 2007 E. 4.2.2). Da es bei dieser Massnahme nicht in erster Linie um eine Bestrafung der betroffenen Person, sondern um den Schutz der Tiere geht, ist es unerheblich, ob die betroffene Person ein Verschulden trifft. Relevant ist vielmehr das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands (vgl. BGer 2C_122/2019, E. 5.3). 6.2.