Lediglich der Vollständigkeit halber sei hier noch festgehalten: Aufgrund der vorstehend festgestellten, teilweise schwerwiegenden Verstösse gegen das Tierschutzrecht und diverse Auflagen der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018, erscheint der vorinstanzlich verfügte Entzug derselben rechtens. Selbst wenn die Beschwerde, soweit sich diese gegen den Entzug der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 richtet, nicht gegenstandslos wäre, müsste diese demzufolge abgewiesen werden. 6. Pflegeverbot 6.1.