Insgesamt kann abschliessend festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Kompetenzen mehrfach und teilweise in schwerwiegender Weise missachtet hat. Sie hat unerlaubterweise operative Eingriffe vorgenommen, Medikamente nicht gemäss den Anwendungsempfehlungen und teilweise ohne die erforderliche tierärztliche Überwachung und ohne nachvollziehbare Indikation verabreicht, Diagnosen nicht pflichtgemäss durchgeführt und ein Insektizid unerlaubterweise direkt am