Ebenfalls hat die Vorinstanz mit dem Foto "Medikamente Bild 20" der erwähnten Fotodokumentation ein Medikament dokumentiert, welches bereits am 1. Oktober 2017 abgelaufen war (vgl. Vorakten act. A-7). Die Lagerung der Medikamente ist damit nicht ordnungsgemäss und verstösst insbesondere im Hinblick auf die frei zugängliche Euthasol-Spritze und das – im Zeitpunkt der Kontrolle – seit fünf Jahren abgelaufene Medikament gegen die Vorschriften im Umgang mit Arzneimitteln. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass diverse, teilweise schwerwiegende Mängel in der Lagerung der Medikamente vorlagen. 5.4.4.