Die Vorinstanz hielt fest, anlässlich der unangemeldeten Kontrolle habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, der Code zum Safe müsse erst noch geändert werden, da dieser einer ehemaligen Mitarbeiterin bekannt sei (vgl. Bericht unangemeldete Kontrolle Igelstation Q._____, S. 5, Vorakten act. A-4). Dieses Vorbringen ist offenkundig nicht stichhaltig. Ein gefährliches Arzneimittel ist jederzeit sicher und nur kontrolliert zugänglich aufzubewahren. Darüber zeigen verschiedene Bilder der anlässlich der Kontrolle vom