Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich zunächst aus, die fehlende Beschriftung sei unbestritten (vgl. Stellungnahme vom 18. August 2022, S. 3, Vorakten act. A.16). In der Ergänzung zur ursprünglichen Stellungnahme brachte sie dann aber neu vor, die Öffnungsdaten seien im Deckel der jeweiligen Schachtel festgehalten (vgl. Ergänzung zur Stellungnahme vom 18. August 2022, S. 2, Vorakten act. A-17) Letzteres wird zumindest teilweise durch die Fotodokumentation der unangemeldeten Kontrolle bestätigt. Diese zeigt eine Medikamentenschachtel in Grossaufnahme, in welcher das Öffnungsdatum notiert wurde.