Weiter stellte die Vorinstanz bei ihrer unangemeldeten Kontrolle fest, dass keine Inventarliste der gelagerten Arzneimittel vorhanden war, die Arzneimittel nicht mit dem Öffnungsdatum versehen und teilweise mehrere Flaschen des gleichen Arzneimittels angebrochen waren. Mindestens ein Medikament sei abgelaufen gewesen. Darüber hinaus seien die Medikamente nicht korrekt gelagert gewesen. Insbesondere sei eine mit Euthasol aufgezogene Spritze frei zugänglich gewesen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 11).