Es steht somit fest, dass die Igelpflegestation weder über einen Anschluss an die Kanalisation verfügt, obwohl ein solcher für das verunreinigte Abwasser zwingend erforderlich wäre, noch einen genügenden Wasseranschluss aufweist. 5.4.2. Die Vorinstanz erachtet sodann die Hygiene und insbesondere die Reinigung der Igelgehege für ungenügend. Die Beschwerdeführerin gibt an, die Igelgehege würden mit abgekochtem Wasser gerei-