Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mit der Entfernung eines Auges respektive mit der Entfernung von nekrotischem Gewebe bei Igeln unerlaubte operative Eingriffe beziehungsweise unsachgemässe Behandlungen vorgenommen hat. 5.4. Hinsichtlich der beanstandeten Infrastruktur der Igelpflegestation macht die Beschwerdeführerin geltend, während den achtzehn Jahren, in denen die Station an diesem Standort betrieben worden sei, seien nie entsprechende Mängel beanstandet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Infrastruktur nun unzureichend sein soll und plötzlich nicht mehr toleriert werden könne (vgl. Beschwerde, S. 16, act. 7).