Die Vorinstanz hält überzeugend fest, dass die Beschwerdeführerin zur Narkose für Eingriffe lediglich Isofluran verwendet habe. Dieses habe keine ausreichende schmerzausschaltende Wirkung, sondern es handle sich dabei um ein Betäubungsmittel (Hypnotikum), welches für operative Eingriffe nicht geeignet sei (vgl. angefochtene Verfügung, S. 9). Zu diesem Vorbringen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Anlässlich der unangemeldeten Kontrolle der Igelpflegestation wurde durch die Vorinstanz eine Inventarliste der vorhandenen Tierarzneimittel erstellt (vgl. Vorakten A-6).