Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass die betroffenen Tiere in einer Tierklinik direkt eingeschläfert worden wären. Dies insbesondere, weil gemäss den Fachexperten des Veterinärdiensts DGS nicht ersichtlich sei, inwiefern es einen Unterschied machen sollte, ob die Igel durch einen Marder oder durch eine Katze verletzt wurden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 9). Hinzu kommt, dass auch die Beschwerdeführerin nicht mit Sicherheit ausschliessen kann, dass die Igel durch eine Katze verletzt wurden. Die Beschwerdeführerin missachtete somit mit ihrem Vorgehen bewusst das eigentlich korrekterweise angezeigte Vorgehen.