Das Entfernen eines Auges stellt – auch wenn dieses verletzt ist oder "nur noch an einem Faden" hängt (Replikbeilage 2, S. 1) – ohne Zweifel einen schweren operativen Eingriff dar. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es sich beim oben erwähnten "Faden um Gewebe wie Muskeln oder gar um den Sehnerv gehandelt haben muss. Mit einem solchen Eingriff überschreitet die tiermedizinisch nicht ausgebildete Beschwerdeführerin ihre Kompetenzen massiv. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass die betroffenen Tiere in einer Tierklinik direkt eingeschläfert worden wären.