Somit hat die Beschwerdeführerin so oder so eine nicht sachgemässe Behandlung respektive eine ihr nicht erlaubte Operation vorgenommen. Die Aussage der Beschwerdeführerin, Abszesse müssten immer geöffnet und das nekrotische Gewebe entfernt werden, lässt überdies darauf schliessen, dass sie diese Vorgehensweise auch bei anderen Igeln angewendet hat. 5.3.3.