Die Beschwerdeführerin habe – wenn nur nekrotisches Gewebe entfernt wurde – die Behandlung somit nicht sachgemäss durchgeführt oder sie habe wissentlich auch gesundes Gewebe entfernt. Letzteres stelle jedoch einen Eingriff dar, der nur von tiermedizinischen Fachpersonen durchgeführt werden dürfe (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9). Es kann offenbleiben, welche Konstellation vorliegend zutrifft. Die Beschwerdeführerin hat bestätigt, in mindestens einem Fall einen Abszess geöffnet und nekrotisches Gewebe entfernt zu haben. Somit hat die Beschwerdeführerin so oder so eine nicht sachgemässe Behandlung respektive eine ihr nicht erlaubte Operation vorgenommen.