Zur Behandlung von Abszessen erklärte die Beschwerdeführerin in der Ergänzung zur Stellungnahme vom 18. August 2022, Abszesse müssten immer geöffnet und das nekrotische Gewebe entfernt werden (vgl. S. 3, Vorakten act. A-17). Dies bestätigt die Vorinstanz grundsätzlich, wobei sie nachvollziehbar festhält, dass bei der Entfernung des nekrotischen – also toten – Gewebes immer auch ein Teil des gesunden Gewebes mitentfernt werden müsse. Nur so könne die Wunde sich überhaupt schliessen. Die Beschwerdeführerin habe – wenn nur nekrotisches Gewebe entfernt wurde – die Behandlung somit nicht sachgemäss durchgeführt oder sie habe wissentlich auch gesundes Gewebe entfernt.