Die Vorinstanz hält fest, dass das Ziehen loser, fauler Zähne auch von tiermedizinischen Laien durchgeführt werden könne, sofern eine angemessene Betäubung, Schmerzausschaltung und nachfolgende Behandlung sichergestellt seien. Ausreichend belegte Feststellungen, dass Zähne gezogen wurden, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, liegen keine vor. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist demnach davon auszugehen, dass sie sich betreffend diese Thematik korrekt verhalten hat. 5.3.2.