Unbestritten ist, dass chirurgische Eingriffe nur durch entsprechend ausgebildetes Fachpersonal durchgeführt werden dürfen und die Beschwerdeführerin nicht über die erforderliche Ausbildung verfügt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid lediglich auf Einzelfälle, ist in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass auch die einzelfallweise durch die Beschwerdeführerin vorgenommenen Operationen nicht zulässig waren, setzte sie sich doch damit über geltende Bestimmungen zum Schutz des Tierwohls hinweg. Im Übrigen kann gerade die Kenntnis über solche Einzelfälle auf grundlegendere Mängel hinweisen.