Zusammenfassend ist – wie vorgängig einlässlich dargelegt – festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei der Behandlung von Igeln als auch beim Einsatz von Tierarzneimitteln mehrfach Fehler begangen hat. So hat die Beschwerdeführerin vor dem Einsatz von Endoparasitika keine mikroskopischen Kotuntersuchungen durchgeführt und die verschiedenen Mittel nicht stets gemäss der empfohlenen Anwendung verabreicht. Die Beschwerdeführerin hat zudem ohne entsprechende Tierarzneimittelvereinbarung und ohne Aufsicht durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt Antibiotika eingesetzt, wobei sie verschiedene Fehler in der Anwendung beging.