Weiter hält die Vorinstanz fest, bei einem Igel seien nach der Behandlung mit Nizoralsalbe Nebenwirkungen (rissige Haut, blutige Stellen) aufgetreten und unbehandelt geblieben. Diese hätten schliesslich zum Tod des Igels geführt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8). Die Beschwerdeführerin gibt demgegenüber an, der Igel habe nach der einmaligen Behandlung mit der Salbe keine Nebenwirkungen gezeigt und die Todesursache sei, wie die Untersuchung des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich ergeben habe, eine Lungenentzündung gewesen (vgl. Ergänzung zur Stellungnahme vom 18. August 2022, S. 3, Vorakten act.