Die Beschwerdeführerin soll bei einem Igel eine Wundhöhle mit Betadine gespült haben, obwohl das Mittel für eine solche Anwendung nicht zugelassen sei. Es verursache Schleimhautreizungen und bei einer Wundhöhle unbekannter Tiefe könne das Mittel sogar bis in die Körperhöhle gelangen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Betadine zur Desinfektion von Wunden anwendet. Sie bestreitet jedoch, das Mittel in offene Wunden gespritzt zu haben. Gemäss einem durch die Beschwerdeführerin eingereichten Behandlungsprotokoll hat sie bei einem Igel zunächst mittels einer Spritze ca. 50 mal 3