Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch den Gebrauch des Insektensprays an Igeln die Tiere gefährdet und somit das Tierwohl missachtet hat. Aufgrund der fehlenden Einsicht der Beschwerdeführerin kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch künftig Medikamente nicht korrekt einsetzen würde. 5.2.4. Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Tierarzneimitteln hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darüber hinaus die folgenden weiteren Mängel fest: 5.2.4.1.