Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Einsicht zeigt, dass sie sich mit dem Einsatz des Insektensprays fehlverhalten hat. Ein allfälliger Einsatz von Arzneimitteln ausserhalb der regulären Verwendungsvorgaben darf lediglich durch eine medizinische Fachperson erfolgen, welche über die entsprechenden Erfahrungen im Arzneimitteleinsatz verfügt und in der Lage ist, die Wirkungsweise der Arzneimittel abzuschätzen.