Dieser vorgabenwidrige Einsatz des Insektensprays stellte eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Tiere und damit eine Gefährdung des Tierwohls dar. Das Handeln der Beschwerdeführerin wiegt umso schwerer, als reguläre Arzneimittel zur Verfügung gestanden hätten, welche die Beschwerdeführerin hätte anwenden können (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7). Von einer formalistischen und realitätswidrigen Durchsetzung der Anwendungsanweisungen des Insektensprays kann daher nicht die Rede sein. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Einsicht zeigt, dass sie sich mit dem Einsatz des Insektensprays fehlverhalten hat.