fünf Tage lang eingegeben werden. Eine generelle Mindestanwendungsdauer von drei bis fünf Tagen beziehungsweise von fünf Tagen ist somit nicht ersichtlich. Insofern ist die Ausführung der Beschwerdeführerin, wonach die minimale Anwendungsdauer drei bis fünf Tage betrage, nicht zutreffend. Die Behandlungsprotokolle zeigen, dass die vorgeschriebenen minimalen Anwendungsdauern nicht immer eingehalten wurden (Beschwerdebeilagen 27–29). Sowohl Baytril als auch Marbocyl wurden oft nach einer kürzeren Anwendungsdauer abgesetzt. Andere Behandlungsprotokolle zeigen, dass die Duphamox-Dosen in zu grossen zeitlichen Abständen verabreicht wurden.