Die angefochtene Verfügung hält weiter fest, die Beschwerdeführerin habe Antibiotika fehlerhaft angewendet. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungahme vom 18. August 2022 dazu aus: "Die minimale Anwendungsdauer von 3–5 Tagen wurde in der Regel eingehalten." (vgl. S. 2, Vorakten act. A-16). Mit Ergänzung zu dieser Stellungnahme (vgl. S. 1, Vorakten act. A-17) sowie in der Beschwerde (S. 10, act. 13) hält die Beschwerdeführerin fest, die minimale Anwendungsdauer von fünf Tagen sei stets eingehalten worden. Antibiotika seien ausserdem während der Behandlung nie gewechselt worden.