Die unzuverlässige Methode der Beschwerdeführerin beinhaltet das Risiko einer Fehlbeurteilung und als Folge davon besteht die Gefahr des Einsatzes eines falschen Medikaments. Parasitenmittel sind, wie die Vorinstanz plausibel ausführt, spezifisch und daher jeweils nur gegen bestimmte Gruppen von Parasiten wirksam (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7). Ein falsches Arzneimittel ist jedoch nicht oder nur begrenzt wirksam und setzt im Widerspruch zur eigentlichen Absicht den Igel einer unnötigen Medikamentenbelastung aus.