Die Beschwerdeführerin reicht mit der Beschwerde die Jahresberichte 2019–2021 ein und erklärt, sie bedauere, den Jahresbericht 2021 nicht rechtzeitig eingereicht zu haben (vgl. Beschwerde, S. 19, act. 4). Dass der Jahresbericht 2021 nicht, wie in der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 gefordert, per Ende des Jahrs eingereicht wurde, ist somit unbestritten. Es liegt daher auch in dieser Hinsicht ein Verstoss gegen die Auflagen der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 vor. Daran ändert auch nichts, dass der Jahresbericht mit der Beschwerde nachgereicht wurde, wurde die Beschwerdeführerin vorgängig doch mehrfach aufgefordert, den Jahresbericht 2021 einzureichen.