Die Ausführungen der Vorinstanz sind schlüssig, da Witterung und Jahreszeit einen massgeblichen Einfluss sowohl auf das Futterangebot als auch auf die körperlichen Belastungen der Igel haben. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Auswilderung sämtlicher Igel unabhängig der Witterung und Jahreszeit erst bei einem Gewicht von 800 g als zu spät zu beurteilen ist. Vorliegend kann jedoch nicht eruiert werden, in welchem Zusammenhang die Beschwerdeführerin diese Aussage gemacht haben soll und ob sie tatsächlich so verstanden werden musste, dass sämtliche Igel erst ab einem Gewicht von 800 g ausgewildert wurden. Die Aussage ist auch nicht in den Kontrollberichten dokumentiert.