Die Beschwerdeführerin hat demzufolge auch die Auflage Ziffer 6 der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 missachtet und unerlaubterweise Tierarzneimittel für Unberechtigte zugänglich aufbewahrt. 5.1.5. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass Igel entgegen der Auflage gemäss Ziffer 7 der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 länger als nötig in der Igelpflegestation zurückbehalten worden seien; hierfür würden im Übrigen auch keine Beweise vorliegen (vgl. Beschwerde, S. 19, act. 4).